Gartenordnung - Obst- und Gartenbauverein Dörfles-Esbach

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Gartenordnung

Schrebergärten




Gartenordnung des Obst- und Gartenbauvereins Dörfles-Esbach für die Schrebergartenanlage für die Schrebergartenanlage Flur-Nr. 476


§ 1
Jeder Gartenpächter muss Mitglied des Obst- und Gartenbauvereins Dörfles-Esbach sein und durch seine Unterschrift die Gartenordnung anerkennen. Ortsbürger von Dörfles-Esbach werden bei der Vergabe der Gärten bevorzugt.

§ 2
Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden durch die Hauptversammlung des Vereins festgelegt. Die Pachthöhe richtet sich nach den zwischen der Gemeinde Dörfles-Esbach und dem Obst- und Gartenbauverein Dörfles-Esbach abgeschlossenen Pachtvertrag. Die Gartenpacht ist eine Bringschuld und muss bis zum 1. April jeden Jahres im voraus überwiesen oder an den bestimmten Kassier abgegeben werden. Nichtzahlung des fälligen Pachtzinses und der festgelegten Zuschläge - in Notfällen gegebenenfalls nach Ablauf der Stundung - hat den sofortigen Verlust des Pachtrechtes zur Folge. Das Pachtrecht wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) behandelt.

§ 3
Die Kleingärten sind Nutzgärten und Stätten der Erholung; sie sollen deshalb sorgfältig, zweckdienlich und zugleich schön ausgestaltet werden. Die Gartenflächen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken benutzt werden.

§ 4
Beabsichtige Dränagelegungen und Entwässerungen, ganz gleich welcher Art, bedürfen der Genehmigung des Verpächters. Keinesfalls dürfen Dränagen so angelegt werden, dass die spätere Benutzung des Pachtobjektes dadurch behindert wird. Auch darf keinerlei Abtransport oder Umlagerung von Boden erfolgen. Durch Dränage anfallender oder entbehrlicher Boden ist auf dem Pachtgelände zu verwenden.

§ 5
Kleintierhaltung (Hühner, Tauben, Gänse, Enten und Kaninchen) ist in den Gartenanlagen gestattet, jedoch mit der Einschränkung, dass durch die Haltung von Kleintieren keinerlei Belästigung oder Schädigung der Gartennachbarn gegeben sind. Hierbei ist auf die Geruchsbelästigung besonders zu achten. Kleintiere dürfen zu keiner Jahreszeit innerhalb der Anlage frei herumlaufen. Bei Tauben ist die gesetzliche Sperrzeit besonders zu beachten. Ebenso ist das Freilaufenlassen von Hunden in den Anlagen verboten. Katzen und Hunde dürfen in den Gärten nicht gehalten werden.

§ 6
Für die Vergabe der Parzellen ist der Schrebergartenausschuss allein zuständig. Jede Weitergabe ohne vorherige Genehmigung der Hauptvorstandschaft ist ungültig. Der Schrebergartenausschuss hat im Streitfalle auch den Wert der zurückbleibenden Baulichkeiten, Zäune, Sträucher und Dauerstauden genau zu prüfen und den Verkehrswert festzustellen.

§ 7
Erforderliche Gemeinschaftsarbeiten, die zur Erhaltung der Anlage notwendig sind, werden ortsüblich bekannt gegeben. Sie sind von allen Gartenpächtern zu leisten. Wer sich an solchen Gemeinschaftsarbeiten nicht beteiligt, ist verpflichtet, den auf ihn fallenden Kostenanteil in bar abzugelten. Die Höhe des Anteils richtet sich nach den anfallenden Ausgaben und wird durch den Schrebergartenausschuss festgesetzt.

§ 8
Jeder Pächter haftet zur Gänze für alle Schäden, die durch ihn oder seine Angehörigen, oder mitgebrachte Personen oder seine Tierhaltung einem anderen Pächter entstehen.

§ 9
Nicht zulässig in der Schrebergartenanlage ist das Befahren der Zwischenwege mit Fahrrädern, Mopeds oder Motorrädern. Alle Zufahrtswege sind nur zum kurzfristigen Be- und Entladen zu benutzen. Die Hecken dürfen die Höhe von 1,60 m nicht überschreiten. Die Grundstücksgrenzen müssen eingehalten werden. Das Schneiden und Pflegen der Hecke obliegt dem Gartenpächter. Stacheldraht darf zur Einzäunung oder Abgrenzung nicht benutzt werden.

§ 10
Jeder Schrebergärtner ist gehalten auf das Gut des anderen Pächters zu achten. Jede Art von Diebstahl soll zur Anzeige gebracht werden.

§ 11
Gartenpächtern, die sich unehrenhafte Handlungen in der Schrebergartenanlage zuschulden kommen lassen, wird der Garten fristlos entzogen. Irgendwelche Ersatzansprüche stehen den Betroffenen nicht zu.

§ 12
Gärten dürfen nur in Anwesenheit des Pächters oder mit dessen Zustimmung betreten werden. Besichtigungen durch den Schrebergartenausschuss sind ohne Zustimmung erlaubt.

§ 13
Bauliche Veränderungen, Neubauten und Einfriedungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Schrebergartenausschuss erfolgen. Um eine einheitliche Gestaltung der Anlage zu erreichen, ist es erforderlich, von jeder baulichen Veränderung und von jedem Neubau einer Gartenhütte eine Skizze vorzulegen. Gestattet ist das Aufstellen von Gartenhäuschen oder Lauben. Zulässig ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmeter Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz. Alle Außenwände müssen aus Holz oder mit Holz verkleidet sein. Sie dürfen nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Die Ausführung darf nur mit Genehmigung des Schrebergartenausschusses erfolgen. Zuwiderhandlungen werden mit Verlust des Pachtrechtes belegt.

§ 14
Streitigkeiten, die sich aus der Benutzung der Gärten ergeben, sind zuerst dem Schrebergartenausschuss zu melden und deren Schlichtung zu beantragen. Im Falle einer Ablehnung des Entscheides des Schrebergartenausschusses kann der Pächter seine Beschwerden dem Vorstand des Gartenbauvereins vorbringen. Als letzte Instanz entscheidet die Gemeinde Dörfles-Esbach als Eigentümer. Dessen Entscheid ist endgültig.

§ 15
Eine verpflichtende Änderung oder Ergänzung dieser Gartenordnung kann nur in einer Vollversammlung des Gartenbauvereins mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen.

§ 16
Der Schrebergartenausschuss wird von Vorstandsmitgliedern, die einen Garten in der Schrebergartenanlage gepachtet haben und dem 1. Vorstand gebildet. Die Beschlüsse des Schrebergartenausschusses sind in einem Protokoll festzulegen.

§ 17
Vorstehende Gartenordnung tritt sofort in Kraft.

Dörfles-Esbach bei Coburg, den 1. August 1991

Der Obst- und Gartenbauverein Dörfles-Esbach bei Coburg
Harald Büchner 1. Vorstand

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