Pachtvertrag
Pachtvertrag für die Schrebergartenanlage des Obst- und Gartenbauvereins 1927 Dörfles-Esbach
Zwischen dem Obst- und Gartenbauverein Dörfles-Esbach, im folgenden Verpächter genannt, dieser vertreten durch den Schrebergartenausschuss und
Herrn/Frau............................................................................................................(nachfolgende Pächter genannt) (Vor- und Zunamen ausgeschrieben)
..................................................................................................................................................... (Ort, Straße, Haus-Nr:)
wird nachfolgender Unterpachtvertrag abgeschlossen.
§ 1 Pachtgegenstand
Schrebergartenparzelle Nr.:.............................der Flur-Nr.: 476 Gemarkung Unterlauter.
Der Obst und Gartenbauverein Dörfles-Esbach verpachtet vorstehenden Schrebergarten mit einer Fläche von ...........................qm zur ausschließlich kleingärtnerischen Nutzung nach Maßgabe der Gartenordnung (Anlage zur Satzung), die als wesentlicher Bestandteil dieses Pachtvertrages gilt.
§ 2 Pachtdauer
Das Pachtverhältnis beginnt am ....................... und kann nur mit ¼ -jährlicher Kündigungsfrist zum Ende eines Gartenjahres gekündigt werden. Das Gartenjahr beginnt am 01.10. des laufenden Jahres und endet am 30.09. des Folgejahres. Ebenso endet das Pachtverhältnis mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft beim Obst- und Gartenbauverein Dörfles-Esbach. Im Todesfall des Pächters muss der Überlebende (Ehegatte/Ehegattin, Erbfolge) sich innerhalb von acht Wochen nach dem Todesfall schriftlich bereit erklären den Pachtvertrag fortzusetzen.
§ 3 Pachtzins
Der Pachtzins beträgt z. Zt. ................................... € (EURO)/qm/Jahr.
Für...................................qm wird somit eine Pacht von € (EURO) ......................./Jahr fällig.
Der Pachtzins ist eine „ Bringschuld“ und ist bis zum 28. Februar des laufenden Gartenjahres zu entrichten (Einzugsermächtigung). Der Pachtzins und der Mitgliedsbeitrag sind auf das Konto des Obst- und Gartenbauvereins zu überweisen.
§ 4 Kündigung- Aufgaben des Kleingartens
Bei einer Kündigung des Pächters ist der Garten bis spätestens 30.09. an den Schrebergartenausschuss zu übergeben. Bei freiwilliger oder zwangsweiser Kündigung des Gartens hat der Pächter auf Verlangen des Verpächters Einrichtungen, die mit dem Grund und Boden verwachsen bzw. fest verbunden sind, oder den Gesamteindruck der Kleingartenanlage beeinflussen zu entfernen.
Die Pachtfläche ist in ordentlichen Zustand zu übergeben. Bei einer Räumung durch den Verein werden alle entstehenden Kosten dem Pächter zur Last gelegt.
Der Verpächter ist, abgesehen von den gesetzlichen Fällen, zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt hat, der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
§ 5 Bewirtschaftung
Der Kleingarten ist vom Pächter nach den Auflagen und Anweisungen der Verpächters und der Gartenordnung selbst anzulegen, zu unterhalten, zu pflegen und in sauberem sowie ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Die Nutzung zu gewerblichen und Wohnzwecken ist verboten. Eine Weiter- und Unterverpachtung sowie die Überlassung des Kleingartens an Dritte ist nicht gestattet. Der Pächter ist nicht berechtigt, aus dem Kleingarten Humus, Sand usw. zu entfernen. Jeder Pächter der Schrebergartenanlage ist verpflichtet, die vom Vorstand festgelegte Gemeinschaftsarbeit zur Erhaltung der Anlage zu leisten.
§ 6 Bauliche Anlagen
Für das Errichten von Gartenlauben sind die vom Schrebergartenausschuss Dörfles-Esbach genehmigten Plänen (siehe Gartenordnung) einzuhalten. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschrift ist der Verpächter berechtigt die Beseitigung oder Wiederherstellung des früheren Zustands innerhalb eines Monats zu verlangen. Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gem. § 2 des Vertrages zu kündigen oder die bauliche Veränderung auf Kosten des Pächters beseitigen zu lassen.
Der Zutritt zum Garten ist dem Schrebergartenausschuss bzw. dem Vorstand bei Abwesenheit des Pächters oder dessen Vertreters jederzeit gestattet.
§ 7 Haftung
Der Verpächter haftet nicht für einen aus dem Bestand, der Benutzung oder dem Betrieb der gesamten Kleingartenanlage dem Pächter oder einem Dritten entstandenem Schaden. Er haftet insbesondere auch nicht für die Beschaffenheit des Bodens des Kleingartens.
Der Pächter haftet für Schäden, die an den bestehenden Anlagen und Einrichtungen der Kleingartenanlage durch ihn, seine Angehörigen oder seine Beauftragten verursacht werden. Bei Verstößen ist der Verpächter, unbeschadet des Rechts auf Kündigung, berechtigt, den früheren Zustand auf Kosten des Pächters wieder herstellen zu lassen. Der Pächter haftet für jedes Verschulden, auch seiner Familienmitglieder und Besucher, die seinen Garten betreten . Er verpflichtet sich, den Verpächter schadlos zu stellen, falls dieser deswegen von Dritten in Anspruch genommen wird. Es obliegt dem Pächter, ausreichende Versicherungen abzuschließen.
§ 8 Hausrecht
Der Beauftragte des Gründstückeigentümers sowie des Verpächters sind berechtigt, den Kleingarten, insbesondere zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen durch den Pächter zu besichtigen. Ihren Weisungen hat der Pächter fristgemäß zu entsprechen.
Der Verpächter ist berechtigt, Familienmitgliedern und Besuchern des Pächters, die trotz Abmahnung gegen die Gartenordnung oder die Sitten verstoßen, das Betreten der Kleingartens zu untersagen.
§ 9 Zuständigkeit des Vereins
Dem Schrebergartenausschuss obliegt es, die Erfüllung der vorstehenden Vertragsbestimmungen, insbesondere die Einhaltung der Gartenordnung, zu überwachen. Den Anordnungen des Schrebergartenausschusses, der auch für die Entgegennahme von Beschwerden, Wünschen und Anregungen zuständig sind, ist im Rahmen dieses Vertrages Folge zu leisten.
§ 10 Änderungen
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, mit Ausnahme der Neufestsetzung des Pachtpreises und der Versicherung, bedürfen der Schriftform.
Mit Unterzeichnung des Vertrages erlöschen alle bisherigen Vereinbarungen bzw. Absprachen.
§ 11 Besondere Vereinbarungen
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Dörfles-Esbach den ....................................
Der Verpächter Der Pächter
Obst- und Gartenbauverein Dörfles-Esbach
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Vorstand Vor- und Zunamen ausgeschrieben